Förderungsmaßnahmen
§ 40i.
Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an natürliche oder juristische Personen haben Förderungen nur für natürliche oder juristische Personen vorzusehen, die die Bestimmungen des IIIa. Teiles beachten.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40100157
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