§ 40f UbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Datenverarbeitung

§ 40f.

(1) Der Arzt (§ 8 Abs. 1), der Abteilungsleiter und das Gericht sind ermächtigt, dem Erziehungsberechtigten und dem Kinder- und Jugendhilfeträger für die Betreuung des Minderjährigen Informationen zur Identität der betroffenen Person sowie über die Krankheit des Minderjährigen und dessen Betreuungsbedarf zu erteilen. Für die Datenverarbeitung im Rahmen der Beiziehung des Kriseninterventionsteams durch den Arzt (§ 40a Abs. 1) gilt § 39a.

(2) Der Abteilungsleiter hat im Rahmen seiner Bemühung um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung des Minderjährigen außerhalb der psychiatrischen Abteilung (§ 10 Abs. 5 und § 32b Abs. 1), soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, den Kinder- und Jugendhilfeträger anzuhören.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245899

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