Belästigung und sexuelle Belästigung
§ 40f.
(1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit dem Geschlecht einer Person stehen oder der sexuellen Sphäre zugehörig sind, und bezwecken oder bewirken,
- 1. dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und
- 2. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,
- gelten als Diskriminierung.
(2) Eine Diskriminierung liegt auch vor
- 1. bei Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung oder
- 2. wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40100154
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