§ 40f GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Belästigung und sexuelle Belästigung

§ 40f.

(1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit dem Geschlecht einer Person stehen oder der sexuellen Sphäre zugehörig sind, und bezwecken oder bewirken,

  1. 1. dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und
  2. 2. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,

(2) Eine Diskriminierung liegt auch vor

  1. 1. bei Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung oder
  2. 2. wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40100154

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