Positive Maßnahmen
§ 40e.
Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund des Geschlechtes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40100153
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