§ 40e GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Positive Maßnahmen

§ 40e.

Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund des Geschlechtes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40100153

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