Studien und Organisation
§ 40d.
(1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, Universitätslehrgänge und Doktoratsstudien gemäß Abs. 2 anzubieten.
(2) Die Einrichtung eines Doktoratsstudiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß den §§ 18 ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorzuschlagen hat.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40232329
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)