§ 40d GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Ausnahmebestimmung

§ 40d.

Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für ein Geschlecht ist keine Diskriminierung, wenn dies durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40100152

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)