§ 40b GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Gleichbehandlungsgebot

§ 40b.

Auf Grund des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbar Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40100150

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