§ 40b FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

§ 40b.

Abweichend von § 40 werden

  1. 1. 6 400 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2001 bis 31. Oktober 2001 und
  2. 2. 460 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2002 bis 31. Oktober 2002

    dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (§ 447g Abs. 3 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zugeführt.

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