§ 40a KFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung

§ 40a.

(1) (Anm.: tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)

(2) (Anm.: tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)

(4) (Anm.: tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)

(5) (Anm.: tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)

(6) (Anm.: tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)

(7) (Anm.: tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)

(8) (Anm.: tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)

(9) (Anm.: tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)

(10) Zum Zwecke der Einrichtung des Probebetriebes und Vorbereitung des Prüfverfahrens der zu übermittelnden Daten durch eine Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer haben die Landeshauptmänner die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Behörden und der Bundesminister für Inneres die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Bundespolizeibehörden dieser Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Diese von den Behörden erfaßten Zulassungsdaten sind auch während des Probebetriebes sowie während des auf einzelne Fahrzeugarten eingeschränkten Zeitraumes laufend der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln.

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