§ 40a GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

§ 40a

(1) An Endverbraucher gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für Erdgas (Energiepreis) gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen.

(2) Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von Netzbetreibern, Lieferanten, Erdgashändlern und Versorgern unbeschadet der Bestimmungen des § 23 Abs. 6 insbesondere folgende Informationen anzugeben:

  1. 1. Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 23b Abs. 1;
  2. 2. bei leistungsgemessenen Kunden das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in Kilowattstunden pro Stunde (kWh/h);
  3. 3. die Zählpunktsbezeichnungen;
  4. 4. die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;
  5. 5. Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde;

    und

  1. 6. die transportierte Energiemenge im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit.

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