Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1990
Va. Abschnitt
§ 40a. LEHRGÄNGE UND KURSE AN AUSSERUNIVERSITÄREN WISSENSCHAFTLICHEN BILDUNGSEINRICHTUNGEN
(1) Lehrgängen und Kursen an außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich kann durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung auf bestimmte Zeit universitärer Charakter verliehen werden.
(2) Die Verleihung als Kurs oder Lehrgang im Sinn des Abs. 1 setzt voraus, daß
- 1. die inhaltliche Gesamtverantwortung für den Kurs oder Lehrgang bei einer Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Kurses oder Lehrganges liegt,
- 2. der Unterricht durch fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal abgehalten wird, das, sofern nicht bloße Fertigkeiten vermittelt werden, über ein abgeschlossenes Universitätsstudium verfügt,
- 3. die für den Unterricht erforderliche Raum- und Sachausstattung vorhanden ist,
- 4. die Finanzierbarkeit des Studienbetriebes mindestens für die Dauer des anzuerkennenden Studiums anhand eines Finanzierungsplanes, der jährlich im vorhinein jeweils für den Zeitraum der Gesamtstudiendauer zu erstellen ist, glaubhaft gemacht wird,
- 5. das vorgelegte Unterrichtsprogramm zumindest die Bezeichnung des Kurses oder Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen zum Kurs oder Lehrgang, die vorgeschriebene Studiendauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet.
(3) Für die Verleihung von Berufsbezeichnungen an Absolventen von anerkannten Lehrgängen gilt § 18 Abs. 1 sinngemäß.
(4) Aus einer Verleihung im Sinne des Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche gegen den Bund.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Kursen und Lehrgängen zu informieren. Die Organe der außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(6) Eine Verleihung im Sinn des Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1990
Schlagworte
Raumausstattung
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118738
alte Dokumentnummer
N7196613945L
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