§ 40 ZustG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Inkrafttreten

§ 40.

(1) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 2, 2a samt Überschrift, 7 samt Überschrift, die Überschrift vor § 8a, die §§ 8a, 9, 10, 24 samt Überschrift, 26 Abs. 2 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 1a und die Überschrift zu § 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 letzter Satz, § 2a Abs. 2, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 letzter Satz und § 17a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.

(4) Der Titel, §§ 1 bis 7 und 9 samt Überschriften, die Überschrift des Abschnitts II und die §§ 26 und 27 samt Überschriften, Abschnitt III, die Bezeichnungen des nunmehrigen Abschnitt IV und der nunmehrigen §§ 38, 39 und 40 sowie § 40 Abs. 4 und 5 (Anm.: in der Aufzählung fehlt Abs. 6) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Zugleich treten § 8a, § 13 Abs. 5 und 6, § 17a und § 26a, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(5) Bis zum 31. Dezember 2007 dürfen von den Behörden jene Verfahren der elektronischen Zustellung, die am 29. Februar 2004 auf Grund gesetzlicher Vorschriften angewendet wurden, weitergeführt werden.

(6) Aus Gründen der Entwicklung eines Marktes für Zustelldienste kann der Bundeskanzler durch Verordnung festlegen, dass die in § 30 Abs. 1 vorgesehene Ausschreibung auf einen längstens drei Jahren nach dem in Abs. 4 bezeichneten Zeitpunkt verschoben und die Funktion der Zustelldienste während dieses Zeitraums von einem behördlichen Zustelldienst wahrgenommen wird. In der Verordnung ist jene Stelle zu bezeichnen, die den Zustelldienst wahrnimmt; weiters sind die Bedingungen der Leistungserbringung unter Beachtung des § 30 Abs. 3 bis 5 näher zu regeln.

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