§ 40 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008

5. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 40.

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Befugnisse bleiben in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht.

(2) Insbesondere sind nach Maßgabe des Abs. 1 Zivilingenieure weiterhin zur Ausübung ihrer Befugnis während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses und zu ausführenden Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Zivilingenieur“ berechtigt. Auf Grund bloßer Erklärung an die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied sie sind, können Zivilingenieure für Hochbau zur Ausübung der Befugnis eines Architekten, alle übrigen Zivilingenieure zur Ausübung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten auf dem gleichen Fachgebiet übergehen.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zulassungen zur Ziviltechnikerprüfung gelten als Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.

(4) Ziviltechnikerprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Ziviltechnikerprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(5) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 11 in Verbindung mit § 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen wurden, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für jenes Fachgebiet zu verleihen, in welchem die Befugniswerber die Ziviltechnikerprüfung erfolgreich absolvierten.

(6) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Studium der Innenarchitektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien oder an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz absolviert haben, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur zu verleihen, sofern die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag auf Verleihung spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wird.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2008)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40095924

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)