Zollfreiheit für Diplomaten- und Konsulargut sowie für Waren für
Kulturinstitute
§ 40.
(1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für
- a) Amtserfordernisse, Büromaterialien, Heizmaterialien und Einrichtungsgegenstände für Amtsräume, sofern diese Waren dem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch der im Zollgebiet befindlichen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich dienen; das gleiche gilt, sofern diese Waren der Vertretung vom Entsendestaat oder auf dessen Veranlassung geliefert werden, für Dienstfahrzeuge und für Baumaterialien, die zum Bau oder Umbau von Gebäuden der Vertretung verwendet werden, einschließlich von Waren, die als Einrichtungsstücke mit den Gebäuden fest verbunden werden. Die Zollfreiheit wird auch für Ersatzteile, die zum Zweck der Reparatur eines zollfrei eingebrachten Fahrzeuges verwendet werden, sowie für Zubehörteile, die mit einem solchen Fahrzeug in Gebrauch genommen werden, gewährt;
- b) Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die dem Personal der unter lit. a genannten Vertretungen angehörenden ausländischen Diplomaten und Berufskonsuln sowie durch die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder eingehen. Die Zollfreiheit für Kraftfahrzeuge ist dabei jedoch auf die Einbringung von zwei Kraftfahrzeugen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils zwei Jahren beschränkt, gleichgültig ob die Einbringung unter dem Namen des Begünstigten oder dem Namen eines Familienmitgliedes erfolgt. Daneben kann auch ein Wohnwagen (Anhänger) zollfrei eingeführt werden, für den jedoch die Verwendungspflicht (§ 41 Abs. 1) zeitlich unbeschränkt gilt. Anstelle eines Kraftfahrzeuges kann ein Motorboot oder ein Luftfahrzeug zollfrei eingebracht werden. Auf Ersatz- und Zubehörteile ist lit. a zweiter Satz anzuwenden;
- c) Waren, die durch die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der unter lit. a genannten Vertretungen im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes zu ihrem persönlichen Gebrauch oder Verbrauch eingebracht werden. Die Zollfreiheit ist dabei jedoch auf die Einbringung von zwei Kraftfahrzeugen und hinsichtlich zum Verbrauch bestimmter Waren auf jene Mengen beschränkt, die als Haushaltsvorräte zusammen mit dem sonstigen Übersiedlungsgut eingebracht werden. Eine Ware gilt dann als im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes eingebracht, wenn ihre Abfertigung zum freien Verkehr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des ersten Dienstantrittes beantragt wird;
- d) die in lit. a genannten Waren, ausgenommen Heizmaterialien, sowie sonstige Waren, die für ausländische Kulturinstitute, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen errichtet sind, oder für der Förderung kultureller oder wirtschaftlicher Beziehungen mit dem Ausland dienende Einrichtungen, deren Aufwand überwiegend vom Ausland aus getragen wird, eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit verwendet werden. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 8)
(2) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen für Waren zum Gebrauch oder Verbrauch durch
- a) österreichische Staatsangehörige oder Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich hatten, ehe sie zu den in Abs. 1 lit. b und c genannten Personen gehörten,
- b) Personen, die in Österreich eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
(3) Wird ein nach Abs. 1 lit. a, b oder d zollfrei abgefertigtes Kraftfahrzeug vor Ablauf der Verwendungspflicht gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 wieder ausgeführt, ordnungsgemäß verzollt oder nachweislich ernsthaft beschädigt, so kann an dessen Stelle ein anderes Kraftfahrzeug zollfrei eingebracht werden. Sollen nach Abs. 1 zollfrei abgefertigte Kraftfahrzeuge vor Ablauf der zwei Jahre oder einer auf Grund der Gegenrechtsübung länger währenden Verwendungspflicht entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen zur Benützung überlassen oder an diese übertragen werden, so ist dies dem Zollamt vorher anzuzeigen und der Zoll zu entrichten; dies gilt nicht, wenn der Begünstigte vor Ablauf dieser Frist abberufen wurde, sofern zumindest ein halbes Jahr der Verwendungspflicht bereits abgelaufen ist, oder wenn der Begünstigte verstorben ist oder das Fahrzeug ernsthaft beschädigt wurde; letzteres gilt auch für Dienstfahrzeuge. In den Fällen, in denen Personen nach völkerrechtlichen Vereinbarungen über den Amtssitz internationaler Organisationen das Recht eingeräumt ist, alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug zollfrei einzuführen, ermäßigt sich der zu erhebende Zoll für jedes vollendete Jahr der Verwendungspflicht um ein Viertel, wenn das Kraftfahrzeug vor Ablauf der Verwendungspflicht anläßlich der Beendigung des Dienstes des Begünstigten im Zollgebiet und dessen Rückkehr in das Zollausland veräußert wird. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 13)
(BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 5)
Schlagworte
Diplomatengut, Ersatzteil, Verwaltungspersonal, Lehrtätigkeit, Forschungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049559
alte Dokumentnummer
N3198810405F
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