Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 40
(1) § 40.Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten) und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß § 104 zu erteilen, wenn sie die in § 41 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der §§ 42 und 43 nachgewiesen haben.
(2) Wenn die praktische Zusatzprüfung auf einem einmotorigen Hubschrauber abgelegt worden ist, darf der Hubschrauberpilot Instrumentenflüge nur auf einmotorigen Hubschraubern ausführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber abgelegt worden, so ist der Hubschrauberpilot berechtigt, Instrumentenflüge mit ein- und mehrmotorigen Hubschraubern auszuführen.
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