§ 40 ZÄKWO

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.2006

9. Abschnitt

Nachbesetzungen und Nachwahlen Nachbesetzungen

§ 40

(1) Wenn ein/eine Delegierter/Delegierte

  1. 1. nicht mehr Kammermitglied ist oder
  2. 2. aus sonstigen Gründen die Funktion nicht mehr bekleiden kann, tritt jene Person, die als Sukzessor/Sukzessorin im selben Wahlvorschlag für die betreffende Funktion genannt war, als Ersatzperson in diese Funktion ein.

(2) Sofern kein/keine Sukzessor/Sukzessorin vorhanden ist, kann der/die Zustellungsbevollmächtigte jenes Wahlvorschlags, auf dem der/die ausgeschiedene Delegierte vorgeschlagen wurde, schriftlich mitteilen, dass ein/eine anderer/andere bereits gewählter/gewählte Delegierter/Delegierte in die Funktion des/der ausgeschiedenen Delegierten nachrückt. Die Besetzung der auf Grund dieser Nachrückung nachzubesetzenden Funktionen hat dann nach Abs. 1 zu erfolgen.

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