§ 40 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Unabhängigkeit

§ 40.

Die Prüfungsausschüsse und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in Angelegenheiten des Prüfungswesens unabhängig und an keinen Auftrag gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057510

alte Dokumentnummer

N3199957964L

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