§ 40 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

§ 40.

(1) Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige, deren Dienstunfähigkeit vom zuständigen Militärarzt festgestellt wird, gelten mit Ablauf des Tages dieser Feststellung als im Sinne des § 39 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 48)

(2) Als dienstunfähig gilt, wer geistig oder körperlich zu jedem Dienst im Bundesheer

  1. 1. dauernd unfähig ist oder
  2. 2. vorübergehend unfähig ist, wenn die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 30 Tagen, sofern aber der Präsenzdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die im Abs. 1 genannte Rechtswirkung tritt in folgenden Fällen einer Dienstunfähigkeit nur ein, wenn der betroffene Wehrpflichtige mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Präsenzstand einverstanden ist:

  1. 1. In jeglichem Präsenzdienst eine Dienstunfähigkeit, die auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Präsenzdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder auf eine im § 1 Abs. 1 lit. d, h, i, j oder k des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, näher umschriebene Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist; hinsichtlich der Gesundheitsschädigung gilt der § 2 Abs. 1 und 2 HVG sinngemäß.
  2. 2. In einem außerordentlichen Präsenzdienst, der auf Grund freiwilliger Meldung geleistet wird (§ 27 Abs. 3 Z 3, 4, 5 oder 7), auch eine Dienstunfähigkeit, die nicht auf eine Gesundheitsschädigung nach Z 1 zurückzuführen ist und auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Präsenzdienstes durchgeführten Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird.

(4) Sind bei einem Zeitsoldaten zwar die im Abs. 3 Z 2 genannten Voraussetzungen gegeben, ist der Zeitsoldat aber mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Präsenzstand nicht einverstanden, so gilt er erst nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Drittel des bis zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zurückgelegten Wehrdienstes als Zeitsoldat, mindestens aber nach Ablauf eines Jahres, jeweils gerechnet von der Feststellung der Dienstunfähigkeit an, als im Sinne des § 39 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wieder erlangt oder der Präsenzdienst vorher endet. Bis zum Zeitpunkt dieser Entlassung kann der Zeitsoldat eine berufliche Bildung nach § 33 in Anspruch nehmen.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 48)

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 12)

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062765

alte Dokumentnummer

N4199012359J

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