§ 40 WeinG 2009

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.2009

Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung

§ 40

(1) Obstwein, der aus Äpfeln oder Birnen von landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt wurde, darf von diesen mit einem Hinweis auf die traditionell bäuerliche Herstellung (wie zB Bauernmost) in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. kein Wasserzusatz erfolgt ist,
  2. 2. kein Zucker zugesetzt wurde und
  3. 3. keine Süßungsmittel, Farbstoffe oder sonstigen Zusatzstoffe, ausgenommen Schwefeldioxid, verwendet wurden.

(2) Ähnliche Hinweise, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen Herstellung zu erwecken, sind bei Obstwein, der nicht den Bedingungen des Abs. 1 entspricht, unzulässig.

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