Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften
§ 40
(1) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde:
- 1. das Mineralrohstoffgesetz,
- 2. sonstige bergrechtliche Vorschriften, soweit diese für den verantwortlichen Markscheider in Betracht kommen,
- 3. die wichtigsten verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie
- 4. die für Bergbaubetriebe bedeutsamen vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen.
(2) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität erbracht werden. Die Prüfung hat sich auf die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.
(3) Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über Lehrveranstaltungen nach Abs. 1 nur für einzelne der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
(4) Bei bestandener Prüfung nach Abs. 2 oder 3 ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131892
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