§ 40 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Befugnisse und Aufgaben der Zollbehörde

§ 40.

(1) Das Zollamt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Grenzkontrollstelle liegt, hat die zulässige zollrechtliche Bestimmung der Sendungen entsprechend der veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigung zu gestatten.

(2) Die Zollbehörde hat die Einfuhr von Sendungen unbeschadet der zollrechtlichen Bestimmungen erst dann zu gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass die Ergebnisse der betreffenden Veterinärkontrollen zufriedenstellend sind, die Abfertigungsbescheinigung ausgestellt wurde und wenn die Bezahlung der in Anlage 6 dieser Verordnung vorgesehenen Grenzkontroll- und Betriebsgebühren gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen sichergestellt ist.

(3) Zur Anfertigung beglaubigter Kopien gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bei einer Sendung, die noch unter zollamtlicher Überwachung steht und aufgeteilt werden soll, auf denen die Angaben über das Gewicht und die Menge entsprechend geändert werden, ist die Zollbehörde berechtigt.

Schlagworte

Grenzkontrollgebühr

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103505

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