§ 40.
(1) Auf Antrag des Eigentümers ist die Wiederherstellung von streitigen Grenzen auf Grund der Unterlagen des Grenzkatasters innerhalb zweier Jahre ab Antragstellung vorzunehmen.
(2) Zur Amtshandlung sind die beteiligten Eigentümer zu laden.
(3) Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller während der Amtshandlung in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht.
Schlagworte
§ 845 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147470
alte Dokumentnummer
N9196816554J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)