§ 40 VermG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1969

§ 40.

(1) Auf Antrag des Eigentümers ist die Wiederherstellung von streitigen Grenzen auf Grund der Unterlagen des Grenzkatasters innerhalb zweier Jahre ab Antragstellung vorzunehmen.

(2) Zur Amtshandlung sind die beteiligten Eigentümer zu laden.

(3) Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller während der Amtshandlung in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht.

Schlagworte

§ 845 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147470

alte Dokumentnummer

N9196816554J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)