§ 40 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Beiträge und Nachschüsse

§ 40.

(1) Die Satzung hat Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder zu enthalten. Der Jahresbedarf ist aus im voraus bemessenen Beiträgen der Mitglieder zu bestreiten.

(2) Die Satzung hat zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Mitglieder zu Nachschüssen verpflichtet sind, wenn andere Mittel zur Deckung von Verlusten nicht ausreichen. Die Satzung kann anstelle oder neben der Nachschußpflicht auch die Herabsetzung der Versicherungsleistungen vorsehen.

(3) Sind Nachschüsse vorgesehen, so haben zu diesen auch die im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen oder ausgetretenen Mitglieder im Verhältnis der Dauer ihrer Mitgliedschaft in diesem Geschäftsjahr beizutragen. Wurden während des Geschäftsjahres die Beiträge oder die Versicherungssummen als Grundlage für die Bemessung der Nachschüsse geändert, so sind die Nachschüsse nach dem höheren Betrag zu bemessen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072163

alte Dokumentnummer

N5197820926L

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