§ 40.
Räude der Schafe und Ziegen.
Mit der Räude behaftete und der Seuche verdächtige Schafe und Ziegen sowie auch Schaf- und Ziegenherden, in denen die Räude herrscht, sind, wenn nicht der Besitzer der Tiere deren Tötung vorzieht, der tierärztlichen Behandlung zu unterwerfen.
Schlagworte
Schafherde
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129050
alte Dokumentnummer
N8190929301L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)