§ 40 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1910

§ 40.

Räude der Schafe und Ziegen.

Mit der Räude behaftete und der Seuche verdächtige Schafe und Ziegen sowie auch Schaf- und Ziegenherden, in denen die Räude herrscht, sind, wenn nicht der Besitzer der Tiere deren Tötung vorzieht, der tierärztlichen Behandlung zu unterwerfen.

Schlagworte

Schafherde

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129050

alte Dokumentnummer

N8190929301L

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