§ 40 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 40

(1) § 40.Die Vorstandsmitglieder der Landeskammer werden von den am Tage der Wahlausschreibung Wahlberechtigten durch allgemeine geheime und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes berufen. Das Wahlrecht ist mittels amtlichen Stimmzettels durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts mittels eingeschriebenen Briefes auszuüben. Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission erst am Wahltag gemeinsam mit den abgegebenen amtlichen Stimmzetteln geöffnet und ausgezählt werden.

(2) Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.

(3) In jedem Bundesland wird zur Durchführung und Leitung der Wahl eine Wahlkommission bestellt. Die Mitglieder der Wahlkommission werden über Vorschlag des abtretenden Vorstandes von der Landesregierung ernannt.

(4) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder besteht Wahlpflicht. Wegen schuldhafter Verletzung der Wahlpflicht hat der Präsident eine Geldstrafe nach den Bestimmungen des § 49 zu verhängen.

(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammern hat innerhalb der letzten drei Monate der Mandatsdauer stattzufinden.

(6) Die gemäß Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte nach den Bestimmungen des Abs. 7 den Präsidenten sowie nach dem Verhältniswahlrecht die Vizepräsiden.

(7) Bei der Wahl des Präsidenten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Hat die erste Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Das durch die Wahl zum Präsidenten freigewordene Mandat eines Vorstandsmitgliedes erhält der Ersatzmann im zugehörigen Wahlvorschlag.

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