Stromabnehmer
§ 40.
Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß der Strom bis zur Höchstgeschwindigkeit zuverlässig übertragen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20000465
Dokumentnummer
NOR40005358
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