§ 40 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 40.

(1) Ausgeschlossen von der Verteidigung in der Hauptverhandlung ist, wer als Zeuge zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde. Inwiefern im vorausgehenden Verfahren bestimmte Personen deshalb von der Verteidigung auszuschließen seien, weil sie als Zeugen vernommen wurden oder weil ihre Vorladung zur Hauptverhandlung beantragt ist, hat die Ratskammer zu beurteilen.

(2) Dem Beschuldigten ist auch gestattet, mehrere Verteidiger beizuziehen; doch darf hiedurch keine Vermehrung der für den Angeklagten in der Hauptverhandlung gestatteten Vorträge herbeigeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030334

alte Dokumentnummer

N2197523687S

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