§ 40 SFVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

§ 40.

(1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

(2) Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.

(3) Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihre Abmessungen mindestens betragen:

  1. 1. für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
  2. 2. für Bälle 0,60 m Durchmesser;
  3. 3. für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
  4. 4. für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.

(4) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149533

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