Arten der Förderung
§ 40
Die Förderung kann gewährt werden durch
- 1. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse (§ 38 Z 1 und 2);
- 2. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen (§ 38 Z 1 und 2);
- 3. Beitragsleistungen zu den Ausbildungskosten, die österreichischen Staatsbürgern aus dem Besuch einer Seefahrtschule erwachsen (§ 38 Z 3).
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