§ 40 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2006

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 40.

(1) Die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule setzt voraus, daß die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit „Sehr gut“ oder „Gut“ erfolgte; die Beurteilung mit „Befriedigend“ in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus.

(2) Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die 1., 2. oder 3. Klasse den Vermerk enthält, daß sie im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen haben, und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als „Befriedigend“ ist, sind berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die 2., 3. bzw. 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine Aufnahmsprüfung entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, daß die Schulstufe „mit ausgezeichnetem Erfolg“ abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Haupt- oder Sonderschule voraus.

(3) Schüler der 4. Klasse der Hauptschule und Schüler der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als „Befriedigend“ ist, sind berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule überzutreten; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine Aufnahmsprüfung entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, daß die Schulstufe „mit ausgezeichnetem Erfolg“ abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes). Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.

(4) Schüler der Volksschuloberstufe haben vor Aufnahme in die allgemeinbildende höhere Schule eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

(5) Die Aufnahme in die Übergangsstufe eines Oberstufenrealgymnasiums setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums.

(6) Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium oder Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 und im § 37 Abs. 2 genannten Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung entfällt bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige gemäß § 37 Abs. 3 erfordert die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie gemäß § 37 Abs. 4 gelten neben den dort genannten Voraussetzungen die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Oberstufenrealgymnasium sinngemäß. Für die Aufnahme in eine Sonderform gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist, voraussetzt.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40074656

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