§ 40 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen

§ 40.

(1) Das BFL kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung von technischen Aufgaben, insbesondere der

  1. 1. Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche,
  2. 2. Untersuchungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut,
  3. 3. Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen oder
  4. 4. Durchführung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung ermächtigen und unter seine Aufsicht stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen:

  1. 1. die Voraussetzungen an die Qualifikation und Schulung der zu ermächtigenden Personen,
  2. 2. die Voraussetzungen an die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen,
  3. 3. die organisatorischen Voraussetzungen, welche die Objektivität der Untersuchungen gewährleisten, und
  4. 4. die auf Grund des Gemeinschaftsrechtes vorgesehenen Überwachungen und Saatgutverkehrskontrollen.

(3) Das BFL hat die Ermächtigung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung

  1. 1. die Voraussetzungen zur Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder
  2. 2. die ermächtigten Personen den Anweisungen der Saatgutanerkennungsbehörde nicht fristgerecht nachkommen.

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