§ 40 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Stimmzettel.

§ 40

(1) § 40.Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Zeitpunktes des Beginnes und des Endes der Wahl ist den Richtern ein amtlicher Stimmzettel (Muster in der Anlage) (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zuzustellen.

(2) Auf dem Stimmzettel sind durch Druck, Maschinschrift oder sonstige Vervielfältigungen untereinander so viele Zeilen zu setzen und an der linken Seite mit so vielen arabischen Ziffern fortlaufend zu numerieren, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind. Auf der rechten Seite jeder Zeile sind die Wahlpunkte anzugeben. Die Wahlpunkte haben in umgekehrter arithmetischer Reihenfolge zu den links eingesetzten Ziffern zu stehen. Die Mitte jeder Zeile ist für die Ausfüllung durch den Wähler freizuhalten.

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