§ 40 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1965

§ 40.

Die im § 4 festgesetzten Gebühren kommen dem Gendarmeriebeamten nach Maßgabe der besonderen, hinsichtlich der Benützung des Vorspannes und der vorübergehenden Einquartierung jeweils geltenden Verfügungen zu.

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