§ 40 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

7. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige Diplomarbeit

§ 40.

(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ oder
  2. 2. falls ein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.

(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191052

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