Mündliche Prüfung
§ 40.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst:
- 1. Wenn gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
- 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ oder
- b) „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder
- b) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
- c) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder
- 2. einen nicht bereits gemäß § 39 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
- a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
- b) „Ernährung“.
Z 2 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes
- 1. „Englisch“ oder
- 2. „Zweite lebende Fremdsprache“,
wobei die zur Klausurarbeit gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 lit. a bzw. zur mündlichen Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 39 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
- 2. zwei insgesamt mindestens fünf Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 39 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
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