§ 40. Ersatzleistung bei Einziehung von Geldbeträgen.
Soweit die Post bei der Einziehung von Geldbeträgen haftet, hat sie nur den erlittenen Schaden, jedoch höchstens den einzuziehenden Betrag zu ersetzen, wenn der Auftraggeber seinen Anspruch gegen den Empfänger der Post abtritt.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145857
alte Dokumentnummer
N9195721130L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)