§ 40 PlG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2013

5. Abschnitt

Verwaltungszusammenarbeit und Informationspflichten

§ 40.

(1) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)

(2) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)

(3) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)

(4) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)

(5) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)

(6) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Berufslisten eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des gesundheitspsychologischen oder des klinisch-psychologischen Berufs auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2012 S. 45, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155226

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