5. Abschnitt
Verwaltungszusammenarbeit und Informationspflichten
§ 40.
(1) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(2) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(4) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(5) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(6) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Berufslisten eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des gesundheitspsychologischen oder des klinisch-psychologischen Berufs auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2012 S. 45, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20008552
Dokumentnummer
NOR40155226
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