§ 40 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Abschlußprüfungsprotokoll

§ 40

(1) Über die kommissionelle Abschlußprüfung ist ein Protokoll zu führen.

(2) Das Abschlußprüfungsprotokoll hat zu enthalten:

  1. 1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
  2. 2. Datum der Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung,
  3. 3. Namen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen,
  4. 4. Prüfungsfächer,
  5. 5. Prüfungsfragen und
  6. 6. Beurteilung der Prüfungen.

(3) Das Abschlußprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Das Abschlußprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist

  1. 1. vom Direktor/von der Direktorin des Pflegehilfelehrganges oder
  2. 2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Pflegehilfelehrganges vom Rechtsträger des Pflegehilfelehrganges oder
  3. 3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann

mindestens 50 Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlußprüfung aufzubewahren.

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