§ 40 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Erreichbarkeit

§ 40.

(1) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben für eine ihrer Größe und ihrem räumlichen Wirkungsbereich angemessene, nicht fallbezogene Erreichbarkeit zu sorgen. Eine solche liegt jedenfalls vor, wenn eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein psychosozialer Prozessbegleiter der allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung an Arbeitstagen mehrstündig erreichbar ist.

(2) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben für die ehest mögliche, fallbezogene Erreichbarkeit ihrer psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter zu sorgen und auf die ehest mögliche, fallbezogene Erreichbarkeit der mit ihnen zusammenarbeitenden juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter hinzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265052

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