§ 40 PAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 40.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 folgenden Monats in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

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