Leistungen der Pensionsversicherung
§ 40.
In der Pensionsversicherung sind zu gewähren:
- 1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
- 2. aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;
- 3. aus dem Versicherungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;
- 4. aus dem Versicherungsfall des Todes
- a) die Hinterbliebenenpensionen,
- b) die Abfindung,
- c) der Bestattungskostenbeitrag.
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