§ 40 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten

§ 40.

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Buntstiftes) zu vermerken.

(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 38 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, der Bundeswahlbehörde mitzuteilen.

(4) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 56, 72 und 73 angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 60, 68, 70 und 82 die näheren Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013937

alte Dokumentnummer

N1199221875J

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