§ 40 NO

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1871

§ 40

§. 40. Ein Notar kann in einer bürgerlichen Streitsache, in welcher ihm durch die bestehenden Gesetze die Parteienvertretung gestattet ist, als Proceßbevollmächtigter einer Partei nicht zugelassen werden, wenn in dem Rechtsstreite eine von ihm aufgenommene Notariatsurkunde als Beweismittel gebraucht werden soll.

Schlagworte

Prozessbevollmächtigter

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015689

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