§ 40 MuSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

VI. GEBÜHREN

Bei der Anmeldung zu zahlende Gebühren

§ 40

(1) § 40.Bei der Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

1. Anmeldegebühr

a) für eine Einzelanmeldung..........................600 S,

b) für eine Sammelanmeldung (§ 13)...................750 S,

zuzüglich 80 S für das 11. und für jedes

weitere der darin zusammengefaßten Muster;

2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung ( § 14)........50vH

der zu zahlenden Anmeldegebühr;

3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse....150 S;

4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro

Musterexemplar.......................................500 S;

  1. 5. Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist (§ 43 Abs. 1).

(2) Der Druckkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 5 ist zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Veröffentlichung (§ 17) führt.

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