§ 40 MMHmG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Lehraufgaben - EWR

§ 40.

(1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung von Lehraufgaben gilt als Qualifikationsnachweis zur Durchführung für Lehraufgaben, wenn diese

  1. 1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder
  2. 2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG

    entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.

(3) § 39 Abs. 3 bis 7 ist anzuwenden.

(4) Nähere Vorschriften über

  1. 1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie
  2. 2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs

    hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.

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