Lehraufgaben - EWR
§ 40.
(1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung von Lehraufgaben gilt als Qualifikationsnachweis zur Durchführung für Lehraufgaben, wenn diese
- 1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder
- 2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG
entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.
(3) § 39 Abs. 3 bis 7 ist anzuwenden.
- 1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie
- 2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.
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