§ 40.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,
- 1. Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, die in anderen als in § 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, wenn ihre Anwendung und Bereithaltung im eichpflichtigen Verkehr vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 18 Z 1 zulässig erklärt wurde,
- 2. Meßgeräte, bei denen außer der Anzeige in gesetzlichen Maßeinheiten noch eine andere Anzeige verwendet wird, ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, wenn sie im übrigen den Eichvorschriften entsprechen,
- 3. zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind,
- 4. zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145340
alte Dokumentnummer
N9195016640J
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