§ 40 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

§ 40.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,

  1. 1. Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, die in anderen als in § 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, wenn ihre Anwendung und Bereithaltung im eichpflichtigen Verkehr vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 18 Z 1 zulässig erklärt wurde,
  2. 2. Meßgeräte, bei denen außer der Anzeige in gesetzlichen Maßeinheiten noch eine andere Anzeige verwendet wird, ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, wenn sie im übrigen den Eichvorschriften entsprechen,
  3. 3. zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind,
  4. 4. zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145340

alte Dokumentnummer

N9195016640J

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