Verkäufe durch Versteigerung
§ 40
§ 40. Verkäufe durch Versteigerung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Versteigerung stattfindet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verkäufe durch Versteigerung
§ 40
§ 40. Verkäufe durch Versteigerung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Versteigerung stattfindet.
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