Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe
§ 40.
(1) Die Wahlen in die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen erfolgen nach einem Listenwahlrecht. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Hiebei ist nach dem d’Hondtschen Verfahren wie folgt vorzugehen:
- 1. Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mandate des Organs zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
- 2. Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist.
- 3. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf das letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das Los.
(2) Bei Wahlen der Studienrichtungsvertretungen sind die Kandidatinnen und Kandidaten als Personen zu wählen. Bei Personenwahlen darf keine Wählerin oder kein Wähler mehr Kandidatinnen und Kandidaten wählen, als Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind. Mehrfachnennungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten sind nur einmal zu zählen.
(3) Gibt es weniger Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Studienrichtungsvertretung zu vergebenden Mandate, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten mit Fakultätsgliederung die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Universitätsvertretung deren Aufgaben zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024
Gesetzesnummer
10010113
Dokumentnummer
NOR40017072
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