§ 40 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

3. Abschnitt

Gestaltung der Studien Grundlagen für die Gestaltung der Studien

§ 40.

(1) Die Studien an den Pädagogischen Hochschulen haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung.

(2) Bei der Gestaltung des Studienangebotes sind auch die besondere Situation berufstätiger Studierender und deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.

(3) Bachelor- und Masterstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153439

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