4. Abschnitt
Sicherungsmaßnahmen Dienstenthebung
§ 40.
(1) Wird über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Untersuchungshaft verhängt, oder würden durch die Belassung dieses Soldaten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, gefährdet, so hat der Disziplinarvorgesetzte die vorläufige Enthebung des Soldaten vom Dienst zu verfügen.
(2) Verfügungen nach Abs. 1 können auch von den Vorgesetzten, die dem Disziplinarvorgesetzten übergeordnet sind, oder von den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren getroffen werden.
(3) Gegen die vorläufige Dienstenthebung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Jede vorläufige Dienstenthebung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Dienstenthebung zu entscheiden hat. Die vorläufige Dienstenthebung endet mit dem Tag, an dem diese Entscheidung dem Betroffenen zugestellt wird. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Dienstenthebung zu verfügen.
(5) Durch Beschluß der Disziplinarkommission kann für die Dauer der Dienstenthebung die Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - unter Bedachtnahme auf die der Behörde bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des vom Dienst Enthobenen bis auf zwei Drittel verfügt werden.
(6) Tritt in den Umständen, die für eine Verfügung nach Abs. 5 maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so ist die Bezugskürzung
- 1. auf Antrag des vom Dienst Enthobenen,
- 2. auf Antrag des Disziplinaranwaltes oder
- 3. von Amts wegen
- von der Disziplinarkommission aufzuheben oder abzuändern; im Falle der Z 1 wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.
(7) Die Dienstenthebung und die Bezugskürzung enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Dienstenthebung maßgebend gewesen sind, vorher weg, so sind die Dienstenthebung und die Bezugskürzung von der Disziplinarkommission, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(8) Berufungen gegen eine Dienstenthebung oder gegen eine Bezugskürzung haben keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die im Instanzenzug übergeordnete Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Im Verfahren über die Dienstenthebung und die Bezugskürzung kommt dem Disziplinaranwalt Parteistellung zu.
(9) Vom Dienst enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.
(10) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das Kommandantenverfahren sinngemäß anzuwenden. Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und die Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren sinngemäß anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur durchzuführen, wenn dies im Interesse der Raschheit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens gelegen ist.
(11) Bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Dienstenthebung ist der § 73 des AVG 1950 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die darin genannte Frist einen Monat beträgt.
(12) Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die Abs. 1 bis 4, 7, 9 und 11 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten und die Aufgaben der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen sind. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Kommandantenverfahren (§§ 55 bis 63) sinngemäß anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur durchzuführen, wenn dies im Interesse der Raschheit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens gelegen ist. Die Berufungsfrist beträgt drei Tage. Berufungen gegen eine Dienstenthebung haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung gegen eine Verfügung des Disziplinarvorgesetzten hat der nächsthöhere Vorgesetzte in letzter Instanz zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061259
alte Dokumentnummer
N4198511449A
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